LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2023 – 12 Sa 56/21

Erstmalig wurde ein Arbeitgeber zu der Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € verurteilt,
da die Privatnutzung der betrieblichen IT nicht eindeutig geregelt war.


Hier sind die zentralen Punkte zusammengefasst:  

 

  • Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel (wie WhatsApp, SMS oder Telefon) erlaubt hat oder dies nicht explizit verboten hat,
    kann der Arbeitnehmer annehmen, dass diese Erlaubnis auch für andere Kommunikationsmittel gilt, wie z.B. E-Mail.

 

  • Sollte der Arbeitgeber die private Nutzung erlaubt haben, darf er die Kommunikation des Arbeitnehmers in der Regel nicht ohne vorherige Ankündigung und Begründung kontrollieren.
    Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, private Nachrichten in einen separaten Ordner zu verschieben, auf den der Arbeitgeber keinen Zugriff hat. Verstößt der Arbeitgeber
    gegen diese Regel und handelt unverhältnismäßig, sind die gewonnenen Beweise in einem Kündigungsschutzverfahren nicht zulässig. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer bei
    Datenschutzverstößen einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen (in diesem Fall waren es 3.000 Euro).

 

  • Das Landesarbeitsgericht hat keine endgültige Entscheidung darüber getroffen, ob das Fernmeldegeheimnis auch dann gilt, wenn der Versandvorgang bereits abgeschlossen ist.
    Es betonte jedoch, dass bei der Auswertung von Kommunikation, wenn eine private Nutzung vorliegt, eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden muss.

 

Sollten Sie in Ihrem Unternehmen noch keine klare Regelung zum Verbot der Privatnutzung der betrieblichen IT erstellt haben, so raten wir Ihnen dies nun umzusetzen.


Gerne stehen wir Ihnen hierfür mit Rat und Tat zur Seite.

 

Genauere Informationen und Hintergründe können Sie dem Link in der Überschrift entnehmen.

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