Neue Angemessenheitsbeschluss für den Datentransfer zwischen der EU und den USA
Die EU-Kommission hat einen neuen Angemessenheitsbeschluss für die USA verabschiedet, der besagt, dass vorübergehend
ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA besteht. Solange dieser Beschluss in Kraft ist, werden Datenübermittlungen
an US-Unternehmen, die unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert sind, datenschutzrechtlich akzeptiert.
Es bleibt jedoch abzuwarten, ob dieser neue Angemessenheitsbeschluss einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) standhalten wird. Obwohl sich das Datenschutzniveau in den USA durch das EU-U.S. Data Privacy Framework verbessert hat, besteht die Möglichkeit, dass der Angemessenheitsbeschluss in der Zukunft vor dem EuGH scheitert. Datenschutzaktivisten haben bereits jetzt deutliche Kritik geäußert. Aus diesem Grund empfiehlt es sich für Unternehmen, wenn möglich auf europäische Anbieter oder US-Anbieter mit rein europäischen Lösungen zurückzugreifen.
Es ist wichtig zu beachten, dass bei Datenübermittlungen an US-Unternehmen vorab überprüft werden sollte, ob sie tatsächlich
unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert sind. Darüber hinaus gelten die Anforderungen aus der „Schrems II“-Entscheidung auch für Datenübermittlungen in andere Drittstaaten wie China oder Indien. Unabhängig von der weiteren Entwicklung der Rechtslage für Datenübermittlungen in die USA bleiben Drittlandsübermittlungen also eine Herausforderung.
Weitere detaillierte Informationen finden auf der offiziellen Website der Europäischen Union. Klicken Sie HIER