Das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-34/21 vom 30.03.2023 hat Auswirkungen auf Betriebsvereinbarungen!

 

Der EuGH hat festgestellt, dass die Vorgaben der DSGVO auch für Betriebsvereinbarungen gelten. Unternehmen sollten daher ihre Betriebsvereinbarungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Das Urteil besagt, dass eine spezifischere Vorschrift, die auf Artikel 88 Absatz 1 der DSGVO basiert, nicht lediglich die allgemeinen Regeln der DSGVO wiederholen darf. Sie muss sich von diesen Regeln unterscheiden und den Schutz der Rechte und Freiheiten der Beschäftigten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext adressieren.
Betriebsvereinbarungen müssen gemäß Artikel 88 Absatz 2 der DSGVO geeignete und besondere Maßnahmen enthalten, die Transparenz, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz betreffen.
Es ist wichtig zu prüfen, ob vor dem EuGH-Urteil abgeschlossene Betriebsvereinbarungen bereits den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Falls nicht, sind sie nicht anwendbar. Unternehmen sollten sicherstellen, dass Vorgaben aus der DSGVO deutlich erkennbar sind und nicht als originäre Bestandteile der Betriebsvereinbarungen dargestellt werden. Zudem sollten Betriebsvereinbarungen spezifische Vorgaben zum Schutz der Rechte und Freiheiten der Beschäftigten enthalten und geeignete und besondere Maßnahmen vorsehen.
Es wird empfohlen, bereits umgesetzte Vorgaben der DSGVO zu überprüfen und gegebenenfalls zu handeln, um Verstöße gegen Artikel 88 Absatz 1 oder Absatz 2 der DSGVO zu vermeiden. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob Betriebsvereinbarungen spezifische Vorgaben zur Gewährleistung des Schutzes von Rechten und Freiheiten der Beschäftigten vorsehen und geeignete und besondere Maßnahmen enthalten. Ist dies nicht der Fall, dann muss nachgebessert werden!
Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!
Die ausführliche Handreichung der Hessischen Datenschutzbehörde können sie HIER einsehen.
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